Kurparkordnung

Der Kurpark als eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Oeynhausen ist ein Ort der Ruhe, Entspannung und Erholung. Der Kurpark steht allen BürgerInnen, Gästen und besonders den Besuchern im Rahmen eines Kur-, Vorsorge- oder Rehabilitationsaufenthaltes kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung.

Die Anlagen und Einrichtungen sind zu schonen, sie dürfen und sollen nur in einer ihrem Zweck entsprechender Weise benutzt werden. Beschädigungen verpflichten zu Schadenersatz und können strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Bei Sonderveranstaltungen gelten bezüglich der Eintrittsgebühren besondere Regelungen.

Die Kurparkordnung gilt für den historischen Kurpark und die sich in dem Gartendenkmal befindlichen Gebäude.

Zur Gewährleistung der besonderen Aufenthaltsqualität des Kurparks werden die folgenden Regelungen erlassen:

Verbote im Kurpark

  1. Das Befahren des Kurparks ist für Kraftfahrzeuge aller Art verboten.
    (ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, Rettungsfahrzeuge, Krankenfahrstühle, Fahrzeuge zum Ausführen von Arbeiten auf Flächen und an/in Gebäuden)
  2. Ein Befahren zum Be- und Entladen darf täglich ausschließlich bis 10.30 Uhr erfolgen. Ansonsten bedarf das Befahren des Kurparks einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
  3. Das Fahren mit Fahrrädern, Rollern, Inlinern, Skateboards, Rollschuhen, Segways, E-Rollern o. ä. (ausgenommen Kinder unter 8 Jahren) ist verboten.
  4. Hunde sind an der Leine zu führen, Verunreinigungen durch Hunde müssen vom Hundehalter entfernt werden.

Weiterhin ist es nicht gestattet

  1. außerhalb von dafür vorgesehenen Behältnissen Abfälle wegzuwerfen oder Anlagen und Einrichtungen zu beschmutzen oder zu beschädigen
  2. zu lagern, zu zelten oder zu nächtigen, zu grillen, Lagerfeuer o. ä. anzulegen und zu entzünden
  3. die Grün- und Pflanzflächen zu betreten (mit Ausnahme der Rasenflächen, wenn es zu keiner Störung von Ruhe und Erholung kommt)
  4. akustische und elektroakustische Geräte (Ton-, Fernseh-, Radio und andere Tonwiedergabegeräte) mitzubringen und zu benutzen sowie lärmverursachende Geräte zu verwenden, ausgenommen sind das Mitbringen von Geräten und deren Nutzung mit Kopfhörern sowie Musikinstrumente der Mitwirkenden bei genehmigten Veranstaltungen
  5. Feuerwerke jeglicher Art abzubrennen sowie Konfettikanonen zu benutzen
  6. Brunnen, Wasserbecken, Teiche zu betreten, zu verunreinigen oder in ihnen zu baden
  7. Blumen, Zweige und Früchte abzuschneiden, abzubrechen, abzupflücken oder auf andere Weise zu entfernen oder zu beschädigen
  8. Bekanntmachungen, Plakatierungen, Aufkleber, Beschriftungen der Werbeanlagen ohne Genehmigung anzubringen oder aufzustellen
  9. Bänke von ihren Standplätzen zu entfernen
  10. außerhalb genehmigter Veranstaltungen Waren und Dienstleistungen jeglicher Art (auch gewerbliche Fotoaufnahmen) einschließlich Speisen und Getränke (mit Ausnahme der genehmigten Gastronomiebetriebe) anzubieten
  11. Alkohol, Drogen und Rauschmittel mitzubringen und zu konsumieren
  12. Wildtiere zu füttern
  13. Befliegen des Kurparks mit Drohnen
  14. zu betteln

Ansonsten gilt die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen vom 18. Dezember 2008. Die Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen. Verstöße gegen die Kurparkordnung können mit einem Bußgeld entsprechend der ordnungsbehördlichen Verordnung belegt werden.